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Satzung

Satzung des „MoBa-Team Düsseldorf e.V.“

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „MoBa-Team Düsseldorf e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
3. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.   

§2 Zweck, Aufgaben

1. Zweck des Vereines ist die organisierte Freizeitbeschäftigung, mit dem Thema Modellbahn, im Bereich Düsseldorf. Außerdem soll der Verein ein Ort sein, der altersunabhängig, speziell Interessierten die Möglichkeit für gemeinsamen Austausch bietet durch die Förderung des Modelleisenbahnbaues, des Schienenverkehrs und die sich daraus ergebende Verkehrspolitik auf rein ideeller Basis. 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Etwaige Gewinne des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnansprüche und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus den  Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere als Spende für den kulturellen Erhalt und Kulturstätten zu verwenden hat.

§3 Mitgliedsarten

Der Verein „MoBa-Team Düsseldorf e.V.“ führt ordentliche, außerordentliche, passive und Ehrenmitglieder.

1. Ordentliche Mitglieder sind alle volljährigen Personen

2. Außerordentliche Mitglieder sind alle minderjährigen Personen

3. Passive Mitglieder  sind solche, die das Ziel des Vereines unterstützen.

4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben. Sie werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt. In ihren Rechten und Pflichten sind sie den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, jedoch von der Beitragszahlung befreit.

5. Die Umwandlung von passiver Mitgliedschaft in ordentliche Mitgliedschaft, und umgekehrt, kann auf Antrag an den Vorstand erfolgen, der mit 2/3 Mehrheit entscheidet.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit 2/3 Mehrheit. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten bis zum Jahresende. Es ist jedoch der volle Beitrag für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand, wobei eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§6 Mitgliedsbeiträge

1. Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen und Verpflegungskosten werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen, diese beschließt darüber mit einfacher Mehrheit. Der Beitrag gilt für das gesamte Kalenderjahr und ist bis zum 30. eines jeden Monats fällig.

2. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

3. Bleibt ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung im Rückstand, kann der fällige Beitrag nebst den Kosten eingetrieben werden. 

4. Die Beitragstabelle ist nicht Bestandteil der Satzung.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle ordentlichen und Ehrenmitglieder haben ein Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können zu allen Ämtern und Funktionen gewählt werden. 

2. Passive Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Sitz- aber kein Stimmrecht. 

3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich innerhalb und außerhalb des Vereines so zu verhalten, dass das Ansehen des Vereines nicht geschädigt wird.

§8 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

§9 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereines besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Beisitzer. Geschäftsführender Vorstand gem. § 26 BGB wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden und den2. Vorsitzenden vertreten.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Entlastung und Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines und verwaltet das Vereinsvermögen. Er vertritt den Verein nach Innen und Außen. Erklärungen die den Verein verpflichten, müssen vom 1. und 2. Vorsitzenden in Vertretung mit dem Schatzmeister vollzogen werden.

4. Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche Mitglied werden.

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder selbstständig ergänzen.

6. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abgewählt werden.

§10 Mitgliederversammlungen

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis zum 01.Dezember statt.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereines erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§11 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlungen

1. Mitgliederversammlungen werden vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Anträge auf Änderung der Satzung sind bis zum 01.September, vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, dem Vorstand schriftlich einzureichen und mit der Einladung an die Mitglieder zu verschicken.

§12 Ablauf der ordentlichen Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

1. Die Entlastung des Vorstandes, nach Prüfung der Jahresabrechnung den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr und die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

2. Die Wahl des Vorstandes gem. §9.

3. Wahl der beiden Kassenprüfer

4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.

5. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

6. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist unzulässig.

7. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlußfähigkeit der Versammlung ist vom Vorstand aufzuheben, wenn die Hälfte der bei der Eröffnung der Mitgliederversammlung erschienen stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend sind.

8. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine ¾ Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereines eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zweckes des Vereines kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

10. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

11. Die Mitgliederversammlung wählt die beiden Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

12. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§13 Auflösung des Vereines

1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (§12 Abs. 5)

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Düsseldorf (§2 Abs. 4)

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.